Satzung


Satzung des Behinderten- und Rehabilitations-Sportvereines Gunzenhausen (BRSV) e. V.

Eingetragen im Vereinsregister Ansbach, Sitz: Gunzenhausen, VR 30496

§ 1 Name und Sitz des Vereins:

  1. Der Verein führt den Namen: Behinderten- und Rehabilitations-Sportverein Gunzenhausen (BRSV) e.V.
  2. Er hat seinen Sitz in Gunzenhausen und ist unter der Mitgliedsnummer 50225 beim Bayerischen Landessportverband (BLSV) eingetragen (10.09.1954).
  3. Der Verein ist Mitglied im Behinderten- und Rehabilitations-Sportverband Bayern - BVS- e.V. als als zuständigem Fachverband und, soweit erforderlich, auch in anderen Fachverbänden.
  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  5. Der Verein ist im zuständigen Vereinsregister eingetragen (Amtsgericht Ansbach Blatt 496).

§ 2 Wesen und Zweck:

  1. Der BRSV Gunzenhausen ist parteipolitisch und konfessionell neutral.  Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte  Zwecke" der Abgabenordnung. 
  1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Rehabilitations-, Behinderten-, Präventions-  und Inklusionssports und aller damit verbundenen körperlichen Ertüchtigungen. 
  1. Der Satzungszweck wird insbesondere durch Ermöglichung sportlicher Übungen und Leistungen, sowohl im Behinderten- als auch im Breitensport und auch im Wettkampfsport verwirklicht. Dies allerdings immer unter dem Vorbehalt, dass dies der Verein aus finanziellen oder organisatorischen Gründen leisten kann. 
  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 
  1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, mit Ausnahme der Regelungen in § 9 a. 
  1. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Verein fremd sind, oder durch  unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Vereinsmitglieder können natürliche oder juristische Personen sein. Minderjährige Personen bedürfen zum Beitritt stets der Zustimmung des/der    gesetzlichen Vertreter/s.
  2. Zu Ehrenvorsitzenden oder Ehrenmitgliedern können auf Antrag des Vorstandes oder einzelner Mitglieder Personen ernannt werden, die sich um den Verein außerordentlich verdient gemacht haben. Die Beschlussfassung obliegt der Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Besondere Rechte stehen diesen aber daraus nicht zu.

 

§ 4 Rechte der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied ist zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung und aller sonstigen Veranstaltungen des Vereins berechtigt.
  2. Jedes Mitglied ist berechtigt, Anträge an den Vorstand und die Mitgliederversammlung zu stellen.
  3. Bei der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende volljährige Mitglied eine Stimme (Stimmberechtigung). Stellvertretung bei der Stimmabgabe ist unzulässig.
  4. Jedes stimmberechtigte Mitglied kann in den Vorstand oder andere Organe des Vereins gewählt werden.
  5. Jedes Mitglied ist berechtigt, die Angebote des Vereins im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten in Anspruch zu nehmen.
  6. Jedes Mitglied erhält auf Anforderung ein Exemplar der Vereinssatzung.

§ 5 Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein, seinen Zweck und die Erfüllung seiner Aufgaben jederzeit und nach besten Kräften zu fördern.
  2. Sie sind verpflichtet, die Satzung einzuhalten
  3. Sie sind verpflichtet Mitgliedsbeiträge fristgerecht zu bezahlen.
  4. Sie sind insbesondere verpflichtet, Veränderungen im persönlichen Bereich, die Auswirkungen auf den zu leistenden Beitrag haben, sowie Adress-, ggf. auch E-Mail oder Telefax und Bankverbindungsänderungen unverzüglich der Geschäftsstelle oder einem/r  der Vorsitzenden mitzuteilen.

§ 6 Mitgliedsbeitrag, Aufnahmegebühr

  1. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages und eine gegebenenfalls zu erhebende Aufnahmegebühr wird von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes festgesetzt.
  2. Der Mitgliedsbeitrag ist jeweils zum Jahresanfang für das volle Geschäftsjahr zu leisten. Er wird in der Regel im Lastschriftverfahren vom Verein eingezogen.
  3. Von neu beigetretenen Mitgliedern wird dieser sowie eine eventuelle Aufnahmegebühr innerhalb von 30 Tagen nach vollzogener Aufnahme in den Verein in der Regel im Lastschriftverfahren eingezogen.
  4. Nach dem 30.06. neu beigetretene Mitglieder zahlen neben einer eventuellen Aufnahmegebühr im Beitrittsjahr nur noch den halben Jahresbeitrag.
  5. Der Mitgliedsbeitrag ist grundsätzlich eine Bringschuld. Der Vorstand kann in begründeten Fällen dazu eine abweichende Regelung treffen.

 

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch: 

  1. freiwilligen Austritt (Kündigung). Der freiwillige Austritt kann nur zum 31.12. eines Jahres erfolgen und muss mit einer Frist von 6 Wochen zum Jahresende der Geschäftsstelle   oder einem der Vorsitzenden schriftlich mitgeteilt werden und zugegangen sein.     
  1. durch Ausschluss. 

Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, wenn

a) das Mitglied erheblich gegen die Grundsätze und Belange oder gegen den Zweck oder die Satzung des Vereins verstoßen hat,

b) das Mitglied mit der Beitragszahlung trotz schriftlicher Mahnung länger als 3 Monate im Rückstand ist oder eine eventuelle Aufnahmegebühr innerhalb eines Zeitraumes von 3 Monaten nicht bezahlt,

c) das Mitglied eine ehrenrührige Handlung begeht.

Der Ausschluss erfolgt auf Antrag des Vorstandes oder eines Mitglieds durch Beschluss im Vorstand. Hierbei muss der Ehrenrat angehört werden, jedoch hat die Entscheidung des Ehrenrates keinen Einfluss auf die letztendlich vom Vorstand getroffene Entscheidung. Der Ausschluss wird dem betroffenen Mitglied vom Vorstand unter Angabe der Gründe schriftlich mitgeteilt und ist in der nächsten Mitgliederversammlung bekannt zu geben.

Gegen den Ausschluss hat das Mitglied das Recht, Einspruch einzulegen. Dieser ist spätestens 1 Monat nach Bekanntgabe des Ausschlusses schriftlich bei einem der Vorsitzenden einzulegen. Über den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit.

  1. durch den Tod des Mitglieds.
  2. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch des Mitgliedes gegenüber dem Verein und dem Vereinsvermögen.

Die dem Verein gegenüber bestehenden Verpflichtungen werden durch die Beendigung der Mitgliedschaft nicht berührt. Insbesondere sind die Beiträge bis zum Wirksamwerden des Austritts oder des Ausschlusses zu leisten.

§ 8 Vereinsorgane

Die Vereinsorgane des Vereins sind der Vorstand (§ 9) und die Mitgliederversammlung (§ 10). Auf Antrag die außerordentliche Mitgliederversammlung (§ 11).

 

§ 9 Der Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus:

  1. dem/der 1. Vorsitzenden
  2. dem/der 1. stellvertretenden Vorsitzenden
  3. dem/der 2. stellvertretenden Vorsitzenden
  4. dem/der Sportbeauftragten
  5. dem/der Schatzmeister/in
  6. dem/der Schriftführer/in
  7. dem/der stellvertretenden Schatzmeister/in und Schriftführer/in
  8. dem/der Sportarzt/Sportärztin
  9. mindestens 2, höchstens 5 Beisitzer/innen, wobei die Zahl der Beisitzer/innen durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit in der Mitgliederversammlung festgelegt wird.

Wahl des Vorstands:

a) Alle Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit für 4 Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.

b) Wird einem Mitglied des Vorstandes auf der dazwischen liegenden Mitgliederversammlung die Entlastung verweigert, so endet damit seine Amtszeit. Die Mitgliederversammlung hat eine Neuwahl vorzunehmen.

c) Für die Wahl ist ein Wahlvorstand aus drei Personen (einem Wahlleiter und zwei Beisitzern) mit einfacher Stimmenmehrheit zu wählen. Sämtliche Wahlen sind per Akklamation zulässig.

d) Auf Antrag der Mehrheit der anwesenden Mitglieder in der Mitgliederversammlung ist eine geheime Wahl durchzuführen.

e) Bei Stimmengleichheit für eine/n Bewerber/in ist ein zweiter Wahlgang für diesen Posten durchzuführen, ergibt auch dieser Stimmengleichheit, entscheidet das Los.

f) Vorstand im Sinne des § 26 BGB und zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins befugt sind der l. Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden. Jeder vertritt einzeln. Im Innenverhältnis sind die stellvertretenden Vorsitzenden zur Vertretung nur befugt, wenn und soweit der/die 1. Vorsitzende[ verhindert ist oder besondere Absprachen zwischen den Vorsitzenden erfolgt sind.

g) Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung des Vereins. Er bestellt eine/n Geschäftsführer/in und erlässt eine Geschäftsordnung, die die Arbeitsteilung innerhalb des Vorstandes regelt.

h) Der/die Schatzmeister/in verwaltet das Vereinsvermögen und legt der Mitgliederversammlung die Rechnung des letzten Geschäftsjahres vor. Er/Sie hat für den pünktlichen Eingang der Beiträge zu sorgen.  

i) Scheiden während des Geschäftsjahres Mitglieder des Vorstandes aus (vom Fall des Buchst, b) abgesehen), so beauftragen die verbleibenden Mitglieder des Vorstandes ein Vereinsmitglied kommissarisch mit der Wahrnehmung der Geschäfte des ausgeschiedenen Mitglieds bis zur Ersatzwahl durch die nächste Mitgliederversammlung.

Vorstandssitzungen:

a) Der Vorstand behandelt die Angelegenheiten des Vereins auf Vorstandssitzungen, die der 1. Vorsitzende oder im Verhinderungsfall der/die Stellvertreter/in in der Regel eine Woche vorher schriftlich einberuft. Einladungen per E-Mail oder Telefax sind zulässig (vgl. §10 Nr. 2).] Der Vorstand kann Beschlüsse auch ohne Sitzung telefonisch, durch schriftliches Umlaufverfahren, auch per E-Mail oder auf ähnlichen Wegen fassen. Die so gefassten Beschlüsse sind schriftlich zu dokumentieren und in der nächsten Sitzung bekannt zu geben und zum Protokoll zu nehmen.

b) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der 1. Vorsitzenden bzw. bei dessen/deren Abwesenheit, der/die Stellvertreter/in. Stimmenthaltungen sind nicht möglich.

c) Der Vorstand tagt grundsätzlich nichtöffentlich. Die Diskussionsbeiträge der einzelnen Vorstandsmitglieder sind vertraulich zu behandeln und nicht in die in die Öffentlichkeit zu tragen.

d) Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie erhalten die notwendigen Aufwendungen ersetzt.

e) Über die Sitzungen des Vorstandes ist ein Protokoll zu fertigen das vom/von der Protokollführer/in und dem/r 1. Vorsitzenden oder dessen/deren Stellvertreter/in zu unterschreiben ist. Das gleiche gilt sinngemäß für Beschlüsse, die außerhalb von Sitzungen gefasst werden (vgl. Buchst. a). Diese Protokolle werden nicht an Dritte herausgegeben und werden auch nur Vorstandsmitgliedern zur Kenntnis gegeben. In der nächsten Vorstandssitzung ist die Genehmigung des Protokolls zu beschließen.

f) Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Arbeit Mitglieder für Spezialgebiete wie  Vortragswesen, sportliche Veranstaltungen oder für andere Sonderaufgaben in einen Ausschuss berufen. Diese Berufungen müssen den Mitgliedern der nächsten Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden.

g) Der Vorstand kann Mitglieder in beliebiger Zahl in diesen Ausschuss berufen. Diese haben bei Ausschusssitzungen volles Stimmrecht, in den Vorstandssitzungen nur eine beratende Stimme.

§ 9a Vergütungen für die Vereinstätigkeit

  1. Die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
  2. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer angemessenen Aufwandsentschädigung - auch über den Höchstsätzen nach § 3 Nr. 26 a EStG - ausgeübt werden.
  3. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Absatz 2 trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
  4. Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
  5. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.
  6. Im Übrigen haben die Mitglieder/innen und Mitarbeiter/innen des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.
  7. Diese Aufwendungen können nur bis zum Ablauf des auf die Entstehung folgenden Kalenderjahres geltend gemacht werden. Sie müssen durch Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
  8. Vom Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.
  9. Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins, die vom Vorstand erlassen und erforderlichenfalls auch geändert wird.

§ 10 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung hat jährlich, in der Regel einmal, bis zum 30.04. stattzufinden. Sie wird vom Vorstand einberufen.
  2. Die Einladung muss mindestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich unter Angabe der Tagesordnung an die letzte bekannte Anschrift des Mitglieds erfolgen. Maßgebend ist die Einlieferung der Einladungen bei der Post. (Einlieferungsnachweis, Poststempel). Einladungen per E-Mail oder Telefax, soweit bekannt, sind zulässig! (vgl. § 5 Abs. 4), wobei für die fristgerechte Einladung das Absendedatum gilt!
  3. Anträge zur Tagesordnung müssen mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich bei dem/bei der Vorsitzenden oder dessen/deren Stellvertreter/in eingegangen sein. Dies hat auch bei den Vorstandssitzungen Gültigkeit.
  4. Über die Annahme von Anträgen zur Ergänzung der Tagesordnung, die erst bei der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
  5. Zur Annahme des Antrags nach Ziff. 4 ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen der stimmberechtigten Mitglieder/innen erforderlich. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben dabei außer Betracht (vgl. §11).
  6. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
  7. Jede Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem/r stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Sind auch diese verhindert, übernimmt ein anderes Vorstandsmitglied die Leitung.
  8. Der Protokollführer hat über jede Mitgliederversammlung eine Niederschrift (Protokoll) anzufertigen, die von ihm und dem Versammlungsleiter zu unterschreiben ist. Der Protokollführer ist in der Regel der/die Schriftführer/in bzw. deren/dessen Stellvertreter/in. Ist dieser verhindert, ist von der Mitgliederversammlung aus dem Kreise des Vorstandes jemand zu bestimmen.
  9. Protokolle über Mitgliederversammlungen werden nicht an Dritte herausgegeben. Über Vereinsangelegenheiten, die nicht der Geheimhaltung unterliegen (z. B. Personalangelegenheiten), können Protokolle auf Antrag in der Geschäftsstelle oder bei einem der Vorsitzenden eingesehen werden.
  10. Beschlüsse werden, soweit die Satzung nichts anderes regelt, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Das gleiche gilt für die Wahlen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
  11. Bei der Ermittlung der Mehrheit wird nicht von der Zahl der erschienen Mitglieder, sondern von der Summe der abgegebenen, gültigen Ja- und Nein- Stimmen ausgegangen.
  12. Der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung unterliegen insbesondere

           a) die Wahl des Vorstandes,

           b) die Genehmigung des Jahres- und Kassenberichtes,

           c) die Entlastung des Vorstandes,

           d) die Wahl von zwei Rechnungsprüfern für die Wahlperiode,

           e) die Festlegung des Mitgliederbeitrages und eine eventuelle zu erhebende Aufnahmegebühr,

           f) Satzungsänderungen,

          g) die Wahl des Ehrenrates (§14).

  1. Die Niederschrift (Protokoll, vgl. Nr. 8) über die Mitgliederversammlung muss zumindest enthalten:

        a) den Ort und Tag der Versammlung,

        b) den Namen der/des Versammlungsleiters/in und der/des Protokollführers/in,

        c) die Zahl der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder,

        d) die Feststellung der satzungsgemäßen Einberufung der Versammlung und die Beschlussfähigkeit,

        e) die Tagesordnung mit der Angabe, dass die Einladung satzungsgemäß gemäß § 10 Nr. 2 erfolgte,

        f) die gestellten Anträge,

       g) die gefassten Beschlüsse,

       h) die Ergebnisse von Wahlen.

 

§ 11 Die außerordentliche Mitgliederversammlung

  1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn es besonders zwingende Umstände nach Ansicht des Vorstandes erforderlich machen oder wenn dies auf schriftlichen Antrag von einem Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder unter Angabe der Tagesordnung und der Gründe hierzu verlangt wird.
  2. Die für die Mitgliederversammlung geltenden Bestimmungen finden hier sinngemäß Anwendung

 

§ 12 Satzungsänderungen

  1. Satzungsänderungen können von den Mitgliedern oder vom Vorstand schriftlich beantragt werden.
  2. Über den Antrag entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

§ 13 Auflösung des Vereins

  1. Über die Auflösung des Vereins kann nur auf einer ordentlichen oder einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit 9/10 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen entschieden werden.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Gunzenhausen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung des Behinderten- ,Rehabilitations-, Präventions- und Inklusionssport zu verwenden hat.
  3. Sofern die Mitgliederversammlung nicht besondere Liquidatoren bestellt, werden der/die jeweils amtierende 1. Vorsitzende/n und die stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
  4. Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte abzuwickeln und das vorhandene Vereinsinventar in Geld umzusetzen. Dabei ist zu beachten, dass Geräte, die über das Amt für Familie und Versorgung beantragt und bezahlt worden sind, in der Regel nur im Einvernehmen mit diesem abgegeben werden dürfen.

 

§ 14 Ehrenrat

  1. Der Ehrenrat besteht aus einem/r Ehrenratsvorsitzenden, dem/r stellvertretenden Ehrenratsvorsitzenden und bis zu drei Beisitzer/innen. Diese dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein. Die Wahl erfolgt durch die Mitgliederversammlung.
  2. Der Ehrenrat hat bei Verstößen gegen die sportliche Haltung oder gegen das Ansehen des Vereins auf Antrag eines Betroffenen oder des Vorstandes zu entscheiden. An die Entscheidung des Ehrenrates ist der Vorstand letztlich nicht gebunden.

§15 Datenschutz

  1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) in der jeweils gültigen Fassung personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
  2. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:

           a) das Recht auf Auskunft,

           b) das Recht auf Berichtigung,

           c) das Recht auf Löschung,

          d) das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung,

          e) das Recht auf Datenübertragbarkeit,

          f) das Widerspruchsrecht.

  1. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern/innen oder sonstigen für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
  2. Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutzgrundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz kann vom Vorstand auch ein/e Datenschutzbeauftragte/r bestellt werden.

§ 16 Inkrafttreten der Satzung

Die bisherige Satzung wurde am 25.03.1988 beschlossen, am 04.04 1992, 22.03.1998, 18.03.2001 und am 12.03.2011 geändert und tritt mit der Eintragung der in der Mitgliederversammlung am 30.04.2022 beschlossenen Neufassung der Satzung mit dem Eintrag in das Vereinsregister am 19.07.2022 außer in Kraft.

Somit gilt seit dem 19.07.2022 diese am 30.04.2022 beschlossene neue Satzung!  

Gunzenhausen, den 19.07.2022

Für die Vorstandschaft

Bianca Bauer

1.Vorsitzende